Liefer- und Geschäftsbedingungen
Firma KORROPLAN GmbH, Kornstraße 6, 4614 Marchtrenk
- 1. Allen unseren Liefergeschäften liegen ausschließlich diese Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht.Der Besteller hat eine allfällige Auftragsbestätigung unsererseits sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlicher Einsprüche innerhalb von 3 Tagen gelten die darin angeführten Bedingungen als vom Besteller vollinhaltlich angenommen.
- 2. Unsere Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Alle Aufträge und Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und durch Vertreter gemachte Zusagen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung und verpflichten uns erst dann.Unsere technischen Angaben sind unverbindlich. Der Besteller hat für unvollständige Angaben oder Unterlagen seinerseits einzustehen.
- 3. Unsere Entgelte verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ab Betrieb in 4614 Marchtrenk, wobei die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Umsatzsteuer und mangels anderer Vereinbarung im Einzelfall zuzüglich 3 % pauschalen Entsorgungskostenzuschlag zur Berechnung kommen. Die Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung nach tatsächlich erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM 2230 Teil 3. Für erbrachte Regieleistungen ist das volle Entgelt auch ohne Unterfertigung von Regiebestätigungen zu entrichten. Die Entgelte verstehen sich ohne Verpackungskosten.Gesondert auszuführende Abdeckarbeiten an bearbeiteten Flächen, zum Beispiel an Innen- und Außengewinden und dergleichen, sind unabhängig von einem vereinbarten Quadratmeterpreis jedenfalls nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten, ebenso das vom Besteller beauftragte Abdecken von Schweißrändern.
- 4. Alle bekanntgegebenen und vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind ungefähr und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und Hindernisse. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 3 Wochen überschritten, ist der Besteller berechtigt, uns eine Nachlieferungsfrist von 2 Wochen zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachlieferungsfrist ist der Besteller zum Vertragsrücktritt dann berechtigt, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist angedroht hat. Sollte die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht eingehalten worden sein, besteht das Rücktrittsrecht nicht. In diesem Fall kann der Besteller 2 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermines vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.Bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Besteller abzunehmen und zu bezahlen.Teillieferungen und Teilrechnungslegung sind zulässig, wobei Teillieferungen vom Besteller zu den festgelegten Zahlungskonditionen zu bezahlen sind.
- 5. Der Besteller hat für den ordnungsgemäßen An- und Abtransport der von uns zu bearbeitenden Materialien in unserem Betrieb in Marchtrenk auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Die Ent- und Beladung der Materialien in unserem Beriebsbereich erfolgt jedenfalls ausschließlich auf Gefahr des Bestellers, wobei dieser unter Beistellung unseres Personals und unserer Geräte (Kran, Stapler etc.) erfolgt. Die Tätigkeit unseres Personals und der Einsatz unserer Geräte erfolgt nur nach den Anweisungen des Bestellers oder des Frachtführers. Die Gefahr des angelieferten Materials geht erst mit vollständiger Entladung auf uns über. Mit Übergabe der bearbeiteten Materialien an den Frachtführer oder den Besteller selbst geht die Gefahr wieder auf den Besteller über, und zwar auch bei Teillieferung, selbst wenn diese von uns veranlaßt wurde, oder wenn wir die Versandkosten übernommen haben.Gibt der Besteller trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von drei Tagen einen bestimmten Liefertag nicht an, sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung ohne weitere Fristsetzung vorzunehmen oder auf Kosten des Bestellers einzulagern. Mit Ablauf der 3-Tagesfrist geht die Gefahr jedenfalls auf den Besteller über.Die uns zur Bearbeitung übergebenen Materialien werden von uns dem Besteller im bearbeiteten Zustand in unserem Betrieb zur Verfügung gestellt und sind dort von ihm abzunehmen. Das Verpackungsmaterial ist vom Besteller beizustellen. Für die transportgerechte Verpackung hat der Besteller in unserem Betrieb zu sorgen.
- 6. Beim Erstgeschäft hat der Besteller auf jeden Fall ohne Zahlungsziel das gesamte Entgelt bei Übernahme bar oder mittels Scheck zu entrichten.Im Übrigen müssen Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Übersendung der Rechnung, ohne jeden Abzug, geleistet werden. Andere Ziel- oder Skontovereinbarungen werden in unseren Bestätigungen und Rechnungen gesondert vermerkt und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Mangels anderer Vereinbarung berechtigt ausschließlich fristgerechte vollständige Barzahlung zu einem Skontoabzug.Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns bankmäßige Zinsen, mindestens aber solche in einer Höhe, die 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der EZB gelegen sind, zu.Bei Ratenzahlungsvereinbarung tritt bei Verzug auch mit nur einer Rate Terminverlust ein. Es werden dann alle unsere offenen Forderungen zur Gänze fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten, Gegenansprüchen zurückzuhalten oder gegen unsere Forderungen eine Aufrechnung zu erklären.Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Leistungsbeginn zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz der bereits erfolgten Aufwendungen zu verlangen. In einem solchen Fall werden auch sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller für bereits getätigte Lieferungen und Leistungen sofort fällig, auch wenn dafür ein Wechsel gegeben worden sein sollte.
- 7. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der ÖNORM B2110 und im Sinne der folgenden Bestimmungen. Bei sonstigem Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ist der Besteller verpflichtet, die bearbeiteten Materialien unverzüglich nach Übernahme zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich in detaillierter Weise anzuzeigen. Ebenso müssen später hervorgekommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung, wobei innerhalb dieser Frist die Ansprüche bei sonstigem Verlust gerichtlich geltend zu machen sind. Die Bestimmung des § 924 ABGB über die Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast, dass ein von uns zu vertretender Mangel bei Ablieferung vorgelegen hat, trifft ausschließlich den Besteller. Nach unserer Wahl können Gewährleistungsansprüche in der Form erfüllt werden, daß der Mangel behoben oder eine angemessene Preisminderung gewährt wird, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.Wird das von uns bearbeitete Material vom Besteller verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet, erlischt jede Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht unsererseits.Für Kosten einer durch den Besteller selbst vorgrenommenen Mängelbehebung haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir hiezu die schriftliche Zustimmung gegeben haben.
- 8. Der Besteller trägt die volle Verantwortung dafür, daß das uns zur Bearbeitung übergebene Material auch für die beauftragte Bearbeitung geeignet ist. Eine Haftung unsererseits bei gänzlichem oder teilweisen Mißlingen oder bei Eintritt von Schäden, die ihre Ursache im zur Verfügung gestellten Material haben, ist ausgeschlossen. Die Entfernung von Schweißspritzern ist nicht von uns durchzuführen. Von uns nicht zu bearbeitende Teile und Flächen sind vom Besteller im erforderlichen Umfang zu schützen. Soweit uns der Besteller nicht schriftlich über die genaue Verwendung (Art, Einsatzort, Einsatzumfang, Klimabedingungen und dergleichen) des zur Bearbeitung übergebenden Materials vollständig schriftlich informiert, haften wir nicht für Schäden oder sonstige Folgen, die ihre Ursache in der besonderen Verwendung haben. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden, handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen berechtigen ebensowenig zu einer Beanstandung, wie Farbabweichungen oder dergleichen.
- 9. Alle Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, insbesondere auch gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche durch einen Fehler der Ware entstanden sind, wobei vor allem Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangener Gewinn und dergleichen zur Gänze ausgeschlossen sind, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Alle Schadenersatzansprüche uns gegenüber verjähren binnen einem Jahr ab Übernahme durch den Besteller.
- 10. Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, Auftrags- sowie Buchungsdaten des Bestellers werden in unserer EDV gespeichert. Die gespeicherten Daten werden von uns nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet.
- 11. Allfällige von uns erstellten Entwürfe, Planungen und sonstigen Unterlagen sind unser alleiniges Eigentum und dürfen vom Besteller nicht verwendet oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, auch solche, die nicht zum Auftrag geführt haben, stehen dem Besteller zur Verfügung. Sollten diese nicht binnen 6 Wochen nach Angebotsabgabe oder Auftragsdurchführung abgeholt werden, sind wir zur Vernichtung berechtigt.
- 12. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im übrigen hievon nicht berührt. Etwa unwirksame Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt.
- 13. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Liefergeschäft ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in 4600 Wels. Erfüllungsort ist 4614 Marchtrenk. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, mit Ausnahme von UN-Kaufrecht.